Zur Wahrnehmung ihrer aus dem Auftragsverhältnis fliessenden Rechte (insbesondere das Weisungs-, Widerrufs-, Herausgabe- und Schadenersatzforderungsrecht) waren Y. und Z. auf eine vollständige sowie wahrheitsgetreue Rechenschaftsablegung und Rechnungslegung angewiesen. Wie das Beweisergebnis aufzeigte, wurden Y. und Z. vom Beschuldigten jedoch weder über ihren Anspruch an den Retrozessionen aufgeklärt noch wurden sie über die Berechnungsweise bzw. ungefähre Höhe der Retrozessionen beim Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages informiert, und dies, obwohl der Beschuldigte selbst aussagte, nicht beurteilen zu