398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR eine umfassende Informations-, Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Da die Auftragsführung des Beschuldigten mit Einnahmen und Ausgaben von Geld verbunden war, traf den Beschuldigten insbesondere die Plicht zur Rechnungslegung. Zur Wahrnehmung ihrer aus dem Auftragsverhältnis fliessenden Rechte (insbesondere das Weisungs-, Widerrufs-, Herausgabe- und Schadenersatzforderungsrecht) waren Y. und Z. auf eine vollständige sowie wahrheitsgetreue Rechenschaftsablegung und Rechnungslegung angewiesen.