Jedoch ist diesbezüglich SCHWOB zuzustimmen, wenn sie einwendet, dass eine Vorenthaltung von Informationen über Retrozessionen und eine Zuführung entsprechender Zahlungen, auf die der Kunde mangels Information nicht rechtsgültig verzichten konnte, zum Vermögen des unabhängigen Vermögensverwalter, durchaus schädigend auf das Vermögen des Kunden auswirke, ohne dass es darüber hinaus weiterer schädigender Handlungen desselben bedürfe (SCHWOB, a.a.O., P 134). Vorliegend bestand zwischen dem Beschuldigten und Z. bzw. zwischen ihm und Y. ein Auftragsverhältnis in Form eines Vermögensverwaltungsvertrages. Als Auftragnehmer von Y. und Z. traf ihn gemäss Art. 398 Abs. 2 und Art.