sionen oder Schmiergelder den Täter zu einem Verhalten verleiten müsse, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und diesen damit schädige. Jedoch ist diesbezüglich SCHWOB zuzustimmen, wenn sie einwendet, dass eine Vorenthaltung von Informationen über Retrozessionen und eine Zuführung entsprechender Zahlungen, auf die der Kunde mangels Information nicht rechtsgültig verzichten konnte, zum Vermögen des unabhängigen Vermögensverwalter, durchaus schädigend auf das Vermögen des Kunden auswirke, ohne dass es darüber hinaus weiterer schädigender Handlungen desselben bedürfe (SCHWOB, a.a.O., P 134).