Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich noch nicht dazu geäussert, wie es sich mit dem Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verhält, wenn ein unabhängiger Vermögensverwalter neben der Herausgabepflicht auch seine Informationsbzw. Abrechnungspflicht verletzt. Den bundesgerichtlichen Entscheiden kann insbesondere nicht entnommen werden, dass Verfügungen über nicht offengelegte, abzuliefernde Zahlungen generell nie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung fallen könnten. Zwar fordert das Bundesgericht, dass die Annahme der Provi-