Die Rechenschaftspflicht hat im konkret vorliegenden Fall als wesentlicher Bestandteil der Vermögensfürsorgepflicht des unabhängigen Vermögensverwalters bzw. als Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen zu gelten. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich noch nicht dazu geäussert, wie es sich mit dem Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verhält, wenn ein unabhängiger Vermögensverwalter neben der Herausgabepflicht auch seine Informationsbzw. Abrechnungspflicht verletzt.