Erfolgt eine falsche bzw. unvollständige Rechenschaftsablegung, vermag dies das Vertrauen zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten an der Basis zu zerstören. Die Verletzung der Rechenschaftspflicht stellt damit eine unmittelbare und schwerwiegende Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht dar. Die Rechenschaftspflicht hat im konkret vorliegenden Fall als wesentlicher Bestandteil der Vermögensfürsorgepflicht des unabhängigen Vermögensverwalters bzw. als Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen zu gelten.