Ob der Vermögensverwalter seiner Herausgabepflicht nachkommt, lässt sich in der Regel ohne Mühe und ohne Mitwirkung des Beauftragten feststellen. Bei der Rechenschaftspflicht hingegen ist der Auftraggeber auf eine wahrheitsgemässe und umfassende Rechenschaftsablegung seitens des Beauftragten angewiesen. Ohne Mithilfe des Beauftragten, lässt sich kaum feststellen, in welchem Umfang Ausgaben und Einnahmen erfolgten. Die Rechenschaftsablegung setzt somit im Vergleich zur Herausgabe ein intaktes Vertrauens- bzw. Treueverhältnis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber voraus.