Für die Pflicht zur Rechnungslegung ist dabei unerheblich, ob der Beauftragte die Gelder (beispielsweise als Vorschuss für bevorstehende Auslagen) vom Auftraggeber selbst oder von Dritten (etwa im Rahmen eines Inkassoauftrages) erhalten hat (FELLMANN, Berner Kommentar, Bd. IV/2/2, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, Art. 400 N 8). Betreffend den Bezug von Retrozessionen bejaht die Lehre denn auch seit jeher eine Offenlegungs- und Herausgabepflicht (EMMENEGGER, a.a.O., S 69). Ein Herausgabeverzicht setze voraus, dass die Kunden vorgängig vollständig und wahrheitsgetreu über die zu erwartenden Vergütungen informiert wurden (EMMENEG- GER, a.a.O., S 70).