Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber mit anderen Worten die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen und bildet die Grundlage und Voraussetzung der Ablieferungs- und Herausgabepflicht (BGE 110 II 181 E 2; BGer Urteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E 3.2.2). Sie ist damit