400 Abs. 1 OR ergibt sich weiter die Pflicht des Beauftragten, Rechenschaft abzulegen. Diese Pflicht stellt eine Essentiale des Auftragsrechts dar und ist ein Minimum dessen, was der Beauftragte zu erfüllen hat, damit wirklich angenommen werden kann, er habe Geschäfte im fremden Interesse zu besorgen; sie stellt sicher, dass der Auftraggeber Klarheit darüber gewinnen kann, wie der Auftrag ausgeführt wurde (BGE 110 II 181 E 2). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber mit anderen Worten die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen und bildet die Grundlage und Voraussetzung der Ablieferungs- und Herausgabepflicht (BGE 110 II 181 E 2;