Die Information hat vollständig, wahrheitsgetreu, hinreichend ausführlich und verständlich zu sein (vgl. BGE 110 II 181 E 2). Schon vor Publikation des Retrozessionen-Urteils wurde von der Lehre in nahezu einhelliger Weise anerkannt, dass den Vermögensverwalter die grundsätzliche Pflicht trifft, den Kunden über Retrozessionen zu informieren (SCHMID, a.a.O., pag. 131 mit Verweis auf BORER-BENZ, a.a.O., pag. 151). Aus Art. 400 Abs. 1 OR ergibt sich weiter die Pflicht des Beauftragten, Rechenschaft abzulegen.