ZStrR 130/2012, pag. 121, 134 unter Hinweis auf BSK StGB II- NIGGLI, Art. 158 N 104a). Wie bereits die Vorinstanz folgt auch die Kammer der vorhergehend zitierten Lehrmeinung, wonach die tatbestandsmässige (qualifizierte) Pflichtverletzung nicht in der Verletzung der Herausgabepflicht, sondern vielmehr in der Verletzung der Informati- ons- und Abrechnungspflicht liegt, und zwar aus folgenden Gründen: Bereits aus der allgemeinen Treuepflicht von Art. 398 Abs. 2 OR ergibt sich eine Aufklärungspflicht betreffend entscheidwesentlicher Tatsachen (SCHMID, a.a.O., pag.127 f.).