1766, 1777). SCHWOB gibt schliesslich zu bedenken, dass eine Vorenthaltung von Informationen über Retrozessionen und eine Zuführung entsprechender Zahlungen, auf die der Kunde mangels Information nicht rechtsgültig habe verzichten können, zum Vermögen des unabhängigen Vermögensverwalter durchaus schädigend auf das Vermögen des Kunden auswirke, ohne dass es darüber hinaus weiterer schädigender Handlunge des unabhängigen Vermögensverwalters bedürfe. Es sei damit zu rechnen, dass auf dem Hintergrund von Art. 4a UWG, dem Tatbestand der Privatbestechung, die bundesgerichtliche Argumentation wohl ändern werde (SCHWOB, Retrozessionen: Betrachtung zur strafrechtlichen Relevanz für eine Bank,