44 offen bleiben, wie ein schädigungsfreies Vorenthalten von Ansprüchen möglich sein solle. Die Entgegennahme von entsprechenden Zahlungen ohne Kenntnis/Zustimmung des Treugebers müsse als ungetreue Geschäftsbesorgung erscheinen (BSK StGB II-NIGGLI, Art. 158 N 104a). GALLIANO/MOLO erachten es als entscheidend, ob die Nichtinformation des Kunden über den Erhalt von Retrozessionen als Verletzung einer Hauptpflicht oder lediglich als Verletzung einer Nebenpflicht bewertet werde (GALLIANO/MOLO, Les rétrocessions dans le domaine de la gestion patrimoniale, PJA 2012, pag. 1766, 1777).