Entscheidend sei also nicht die Nichtablieferung, das Vorenthalten der Retrozessionen, sondern die Verletzung der Abrechnungspflicht. Diese Pflichtverletzung werde in der Regel beim Kunden zu einem Vermögensschaden führen, da dieser mangels Offenlegung der Retrozessionen seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen könne. Damit sei zugleich gesagt, dass in der blossen Nichtablieferung der Retrozessionen keine ungetreue Geschäftsbesorgung liege (SCHUBARTH, Retrozessionen und Ungetreue Geschäftsbesorgung, in Anlagerecht, Emmenegger (Hrsg.), Basel 2007, pag. 169, 170).