Vor dem Hintergrund der Strafbarkeit der passiven Privatbestechung sei die damalige Argumentation des Bundesgerichts nicht mehr überzeugend. Entsprechend erscheine heute auch die Entgegennahme von Retrozessionen ohne Kenntnis und Zustimmung des Kunden als ungetreue Geschäftsbesorgung (ENGLER, Retrozessionen aus strafrechtlicher Perspektive, ST 3/10, pag. 137, 138). Auch gemäss SCHU- BARTH ist zu beachten, dass in der Verletzung der Abrechnungspflicht die tatbestandsmässige Pflichtverletzung liege. Entscheidend sei also nicht die Nichtablieferung, das Vorenthalten der Retrozessionen, sondern die Verletzung der Abrechnungspflicht.