Denn mangels Offenlegung der Retrozessionen könne der Kunde seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen. Dem Bundesgerichtsentscheid 129 IV 124 könne nicht entnommen werden, dass Verfügungen über abzuliefernde Zahlungen generell nie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung fallen könnten. Schliesslich sei zum Zeitpunkt des Entscheids der Artikel über die passive Privatbestechung im UWG noch nicht in Kraft gewesen. Vor dem Hintergrund der Strafbarkeit der passiven Privatbestechung sei die damalige Argumentation des Bundesgerichts nicht mehr überzeugend.