O., pag. 99). Hiergegen wendet ENGLER ein, dass die pflichtwidrige Handlung darin liege, dass der Vermögensverwalter seiner Abrechnungspflicht (Rechenschaftspflicht) nicht nachkomme. Der Vermögensverwalter informiere den Kunden nicht über die ihm zustehenden Retrozessionen, in der Absicht, diese Zahlungen selbst einzubehalten. Entscheidend sei damit nicht die Nichtherausgabe der Retrozessionen, sondern die Verletzung der Abrechnungspflicht gegenüber dem Kunden. Diese Pflichtverletzung führe beim Kunden zu einem Vermögensschaden. Denn mangels Offenlegung der Retrozessionen könne der Kunde seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen.