Zu bedenken sei allerdings, dass der Vermögensverwalter eine weitere Pflichtverletzung begehe, die vom Bundesgericht nicht thematisiert werde, nämlich die Verletzung der Abrechnungspflicht. Ob diese Verletzung, gleich wie im Falle der Herausgabepflicht, für sich alleine nicht ausreiche, um die strafrechtliche Pflichtverletzung zu bejahen, sei bislang nicht entschieden, sollte sich im Hinblick der ultima ratio Funktion des Strafrechts ihrer Meinung nach aber gleich verhalten wie mit der Herausgabepflicht (EMMENEGGER, a.a.O., pag. 99).