Der Retro-Normalfall bleibe unterhalb dieser Strafbarkeitsschwelle, könne im Normalfall dem Vermögensverwalter doch keine objektiv feststellbare, durch die Rückvergütung verleitete, nachteilige Verwaltungshandlung nachgewiesen werden. Zu bedenken sei allerdings, dass der Vermögensverwalter eine weitere Pflichtverletzung begehe, die vom Bundesgericht nicht thematisiert werde, nämlich die Verletzung der Abrechnungspflicht.