Unter Hinweis auf diese konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts vertritt EMMENEGGER die Ansicht, das blosse Zurückhalten der Retrozessionen erfülle den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht. Die Schwelle der Strafbarkeit sei erst erreicht, wenn der Vermögensverwalter durch die Zahlung dazu verleitet werde, nachteilige Verwaltungsentscheide zu treffen und dem Kunden daraus Schaden entstehe. Der Retro-Normalfall bleibe unterhalb dieser Strafbarkeitsschwelle, könne im Normalfall dem Vermögensverwalter doch keine objektiv feststellbare, durch die Rückvergütung verleitete, nachteilige Verwaltungshandlung nachgewiesen werden.