Als unabhängiger Vermögensverwalter war er für die Verwaltung der Vermögen von Z. und Y. verantwortlich. Betreffend die geforderte Pflichtverletzung ist dem Beschuldigten insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht in konstanter Praxis allein die Verletzung der Herausgabepflicht zur Erfüllung der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht ausreichend erachtet. Erforderlich sei, dass der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern (als Gegenleistung für eine Bevorzugung) zu einem Verhalten verleitet werde, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn