a) objektiver Tatbestand Dass der Beschuldigte die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB inne hielt, ist unzweifelhaft und wird von keiner Partei bestritten. Der Beschuldigte hatte sowohl in Bezug auf Z. wie auch Y. in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen. Seine Stellung war die eines externen, unabhängigen Vermögensverwalters. Als unabhängiger Vermögensverwalter war er für die Verwaltung der Vermögen von Z. und Y. verantwortlich.