Zu Recht berufe sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirrtum und nicht auf einen Rechtsirrtum. Als ausgebildeter Jurist sei ihm jedoch bekannt gewesen, dass Retrozessionen weiterzuleiten seien. 2.3 Erwägungen der Kammer Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungstatbestand. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat, es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist und der Täter vorsätzlich gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 129 IV 124 E 4.1).