Dies lasse sich auf die Nichtweiterleitung von Retrozessionen übertragen. Zumindest sei in der Verletzung der Abrechnungspflicht eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu erblicken. Diese Pflichtverletzung führe beim Kunden zu einem Vermögensschaden. Denn mangels Offenlegung der Retrozessionen könne ein Kunde seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei. Betreffend den subjektiven Tatbestand könne auf seine Ausführungen zum Betrug anlässlich seiner Anschlussberufungsbegründung verwiesen werden. Zu Recht berufe sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirrtum und nicht auf einen Rechtsirrtum.