Es sei ausreichend, wenn der Auftragnehmer die privaten Interessen vor diejenigen des Auftraggebers setzte (unter Hinweis auf BGE 129 IV 124 E 4.1). Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn der Auftragnehmer seine Treuepflicht verletze. Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zustehende Provisionen nicht weiterleite, verstosse dieser gegen die arbeitsrechtliche Treuepflicht und richte sich damit gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn, welcher dadurch eine Nichtvermehrung der Aktiven hinnehmen müsse (unter Hinweis auf 6B_223/2010 E 3.4.6). Dies lasse sich auf die Nichtweiterleitung von Retrozessionen übertragen.