42 wenn es damals Usanz gewesen sei, seine Kunden nicht korrekt aufzuklären, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass die beiden Kunden durch Stillschweigen bewusst auf ihren Anspruch auf die Retrozessionen verzichtet hätten. Der Strafkläger wendet sich in seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten gegen die Ausführungen des Beschuldigten. Es sei ausreichend, wenn der Auftragnehmer die privaten Interessen vor diejenigen des Auftraggebers setzte (unter Hinweis auf BGE 129 IV 124 E 4.1).