Die Argumentation des Beschuldigten überzeuge nicht. Bei der Abgabe einer Zustimmung, sei es stillschweigend oder explizit, müsse sich die betreffende Person bewusst sein, dass es sich nicht um eine blosse Information, sondern um einen verhandelbaren Vertragspunkt handle, zu dem sie eine Willenserklärung abgeben könne und ihr Verzicht auf eine Äusserung als Zustimmung interpretiert werden könnte. Wer seinen Anspruch nicht kenne, könne auch nicht rechtsgültig darauf verzichten (mit Verweis auf BGer Urteil 4A_226/2010). Selbst