Subjektiv habe er sich im Übrigen aufgrund der zu dieser Zeit herrschenden Branchenusanz in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Obwohl sein Verhalten zivilrechtliche Pflichten des Vermögensverwalters verletzte, habe er sich in einem Irrtum hinsichtlich seiner Pflichten befunden, indem er von einer stillschweigenden Zustimmung seiner Auftraggeber ausgegangen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft stimmt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten den vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vollumfänglich zu. Die Argumentation des Beschuldigten überzeuge nicht.