Im vorliegenden Fall sei von keiner Seite ernsthaft behauptet worden, er sei durch die Zahlung der A. Bank zu einem schädigenden Verhalten gegenüber seinen Auftraggebern verleitet worden. Zum anderen erfüllten auch die zusammen erfolgenden Verletzungen der Herausga- be- und der Informations- und Abrechnungspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht (unter Hinweis auf BGE 129 IV 124 sowie BGer Urteil 6.S 711/2000 vom 08. Januar 2003).