Nicht gefolgt werden könne hingegen der weiteren Subsumption der Vorinstanz, welche dem zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 IV 124) gleich in zweierlei Hinsicht widerspreche. Zum einen sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur dann erfüllt, wenn sich der Empfänger der Zahlung zu einem Verhalten verleiten lasse, welches sich schädigend gegenüber dem Geschäftsherrn auswirke. Im vorliegenden Fall sei von keiner Seite ernsthaft behauptet worden, er sei durch die Zahlung der A. Bank zu einem schädigenden Verhalten gegenüber seinen Auftraggebern verleitet worden.