2.2 Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Berufungsbegründung sowie seiner Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung des Strafklägers den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz an und folgt deren Subsumption insoweit, als er als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB agiert habe. Nicht gefolgt werden könne hingegen der weiteren Subsumption der Vorinstanz, welche dem zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 IV 124) gleich in zweierlei Hinsicht widerspreche.