41 schereinormen direkt der eidgenössischen Finanzverwaltung, Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (heute Finanzmarktaufsicht, FINMA; pag. 03 08 001 ff.) zu unterstellen, was gemäss den Aussagen des Beschuldigte auch kurzzeitig der Fall gewesen sei. Dies zeigt, wie bereits bei der Beweiswürdigung dargelegt, dass ihm rechtliche Pflichten also durchaus bewusst waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er fahrlässig oder in gänzlicher Unkenntnis seiner Pflichten als Vermögensverwalter gehandelt hat.