Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Dafür spricht das Verhalten des Beschuldigten als solches. Dadurch, dass er die Kunden nicht angemessen informierte, manifestierte er seinen Willen, seine ihm bekannten Pflichten als Vermögensverwalter zu verletzen. Und dadurch, dass er die Retrozessionen behielt, zeigte er auch seinen Willen, die Kunden am Vermögen zu schädigen und sich damit direkt selbst zu bereichern.