Da Z. und Y. aufgrund der fehlenden Informationen und Abrechnung über die Retrozessionen ihren Herausgabeanspruch nicht geltend machen konnten und der Beschuldigte die Retrozessionen auch von sich nicht weiterleitete, erlitten diese einen Vermögensschaden in der Höhe der durch den Beschuldigten empfangenen Retrozessionen.