Indem der Beschuldigte seinen Informations-, Abrechnungs- und Herausgabepflichten nicht nachkam, oder mit anderen Worten, Z. und Y. nicht darüber aufklärte, dass sie die Retrozessionen zu Gute hätten, nicht darüber Abrechnung erstattete, wie hohe Retrozessionen er pro Halbjahr und Kunde erhielt und letztlich die Retrozessionen nicht herausgab, hat er eine essentielle Pflicht verletzt, die auf die Wahrnehmung der Vermögensinteressen seines Kunden gerichtet war. Er hat demnach seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt.