Wenn der Auftraggeber seinen Anspruch zufolge Verletzung der Informationspflicht des Vermögensverwalters nicht kennt, kann er ihn folgerichtig auch nicht geltend machen. D.h. eigentlich ist die Informationspflicht (jedenfalls im konkreten Fall des Vermögensverwalters, der Retrozessionen erhält) die wesentlichere Pflicht als die Herausgabepflicht. Daher kann auch aus dem Satz des Bundesgerichts, die Verletzung der Herausgabepflicht stelle für sich allein noch keine Verletzung von Art. 158 StGB dar, noch nicht geschlossen werden, es hätte gleiches auch für die Verletzung der Informationspflicht gesagt.