Betreffend die bei den allgemeinen Ausführungen zitierten Lehrmeinungen zur Pflichtverletzung in Bezug auf die Retrozessionen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Mehrheit der zitierten Lehrmeinungen zu folgen ist, wonach zusammengefasst die tatbestandsmässige Pflichtverletzung in der Verletzung der Abrechnungspflicht des Vermögensverwalters liege und nicht nur in der Nichtablieferung des Vorenthaltenen, und zwar aus nachstehenden Überlegungen: Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass eine Verletzung der Herausgabepflicht allein zur Erfüllung der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht genüge. Es hat sich aber weder im zitierten BGE noch in einem anderen Entscheid dazu geäussert,