40 ten aller Art, ungeachtet ihrer Handelbarkeit, Herkunft und Rechtsnatur, […] zu vertreten.“ (pag. 04 04 001 ff.). Dieselben Dokumente wurden in Bezug auf die Vermögensverwaltung von Y. durch diesen und den Beschuldigten unterzeichnet (pag. 02 01 026 und 028 f.). Der Beschuldigte hatte zweifelsfrei sowohl in Bezug auf Z. wie auch Y. in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen. Es war Zweck des Vertrages, fremdes Vermögen in fremdem Interesse zu verwalten.