Der Beschuldigte schloss als unabhängiger Vermögensverwalter mit Z. und Y. je einen Vermögensverwaltungsauftrag über eine erhebliche Anlagesumme von CHF 708'834.08 bzw. CHF 326'497.39 ab. Z. liess in der Folge bei der A. Bank Konten eröffnen, unterzeichnete das sogenannte Formular A und räumte dem Beschuldigten eine „beschränkte Vollmacht für unabhängige Vermögensverwalter“ ein, worin dieser ermächtigt wurde, „den Kunden in allen Geschäften betreffend die Verwaltung seiner bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte, insbesondere beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Wertrech-