d) Fazit Mangels Arglist hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Tatbestand des Betrugs sowohl objektiv als auch subjektiv als nicht erfüllt zu gelten. Es bleibt somit die Eventualklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen. 2. Ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifiziert begangen