Verzicht ausgehen. Hingegen fehlte dem Beschuldigten der Wille, die Täuschung arglistig auszugestalten. So erwähnte er die Retrozessionen am Rande der Vertragsverhandlungen und hoffte schlicht darauf, keine Nachfragen diesbezüglich gestellt zu bekommen. Darauf vertrauen, dass beide, Y. und Z., beim Hinweis auf die Retrozessionen nicht weiter nachfragen würden, konnte er nicht. Er wusste denn auch nicht, ob Y. oder Z. den Begriff Retrozessionen und dessen Bedeutung bereits kannten und demzufolge allenfalls von sich aus die Weiterleitung der Retrozessionen verlangen würden, sobald er diese ansprach.