Gleichzeitig befand sich der Beschuldigte in keinem Sachverhaltsirrtum. Wie das Beweisergebnis ergab, wusste der Beschuldigte als lizenzierter Jurist und langjähriger Bankmitarbeiter, dass die Retrozessionen den Kunden zustehen würden, solange diese nicht förmlich darauf verzichteten (was sie nur in Kenntnis, dass die Retrozessionen eigentlich ihnen zustehen würden, hätten tun können). Da er nicht wusste, ob seine Kunden sich ihres Anspruchs überhaupt bewusst waren und er die Retrozessionen als nicht verhandelbare Vergütung an den Vermögensverwalter darstellte, konnte er auch nicht von einem stillschweigenden Akzept/Verzicht ausgehen.