39 Indem der Beschuldigte seine Auftraggeber nur am Rande über die Retrozessionen informierte und dabei unerwähnt liess, dass diese grundsätzlich ihnen zustünden, täuschte er sie wissentlich und willentlich über eine Tatsache, auf deren Kenntnis sie als seine Auftraggeber Anspruch gehabt haben. Der Beschuldigte handelte hierbei in Bereicherungsabsicht, sah er die Retrozessionen doch gemäss eigenen Aussagen als zusätzliches Honorar an und verwendete diese zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Gleichzeitig befand sich der Beschuldigte in keinem Sachverhaltsirrtum.