Nach dem soeben Ausgeführten ist der Vorinstanz zuzustimmen, die zusammenfassend festhielt, dass der Beschuldigte weder ein Lügengebäude errichtete noch sonst sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bediente. Er machte lediglich eine einfache falsche Angabe, die durch seine Auftraggeber in zumutbarer Weise hätte überprüft werden können. Weder hat er die Geschädigten von einer Überprüfung abgehalten noch konnte er – insbesondere aufgrund der überdurchschnittlichen Ausbildung der Auftraggeber und ihrer bereits vorhandenen Erfahrung betreffend Vermögensverwaltung – mit Gewissheit voraussehen, dass diese von einer Überprüfung absehen würden.