Ein über die Verwaltungstätigkeit hinausgehender, privater Kontakt bestand nach Angaben sämtlicher Beteiligten nicht. Ein qualifiziertes Vertrauensverhältnis, woraus der Beschuldigte Gewissheit schöpfen konnte, dass eine Überprüfung seiner Angaben ausbleiben würde, lag somit nicht vor. Zwischen dem Beschuldigten und seinen Auftraggebern herrschte lediglich ein Vertrauensverhältnis, das dem eines gewöhnlichen Auftragsverhältnisses im Vermögensverwaltungsbereich entsprach. Nach dem soeben Ausgeführten ist der Vorinstanz zuzustimmen, die zusammenfassend festhielt, dass der Beschuldigte weder ein Lügengebäude errichtete noch sonst sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bediente.