Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte Y. und Z. von der Überprüfung seiner Angaben abhielt. Allein das Nichterwähnen der Retrozessionen auf den Abrechnungen stellt kein solches Abhalten dar, sondern ist Teil der unvollständigen Angabe, die erst zur Täuschung der Auftraggeber beitrug. Der Beschuldigte lernte Y. und Z. im privaten Umfeld kennen und pflegte mit ihnen einen kollegialen Umgang. Trotzdem beschränkte sich der Kontakt zwischen ihnen ausschliesslich auf die Vermögensverwaltung. Ein über die Verwaltungstätigkeit hinausgehender, privater Kontakt bestand nach Angaben sämtlicher Beteiligten nicht.