Der Beschuldigte durfte somit nicht mit Sicherheit damit rechnen, keine Rückfragen gestellt zu bekommen, als er die Rückvergütung beiläufig bei den Gebühren erwähnte. Der Fall O. zeigt überdies, dass es beim Beschuldigten durchaus eine Vermögensverwaltung gab, bei welcher er Retrozessionen an die Auftraggeberin auszahlte. Hinweise in den Akten, die darauf schliessen liessen, der Beschuldigte habe Y. und Z. im Verlauf der Vermögensverwaltung absichtlich davon abgehalten, Fragen zu stellen oder seine Abrechnung zu überprüfen, finden sich nicht. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte Y. und Z. von der Überprüfung seiner Angaben abhielt.