Von arglosen Kunden kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Bei Y. gab der Beschuldigte im Kundenprofil zudem an, er verfüge über hobbymässige Erfahrung an den Aktienmärkten und habe bisher Anlagegeschäfte aufgrund von Bankempfehlungen getätigt (pag. 06 01 019). Ob jemand, der bereits hobbymässig im Anlagebereich tätig war, den Begriff Retrozessionen kennt und entsprechend einordnen kann, ist durchaus im Möglichen, sicherlich aber durch den Beschuldigten im Voraus nicht prognostizierbar. Der Beschuldigte durfte somit nicht mit Sicherheit damit rechnen, keine Rückfragen gestellt zu bekommen, als er die Rückvergütung beiläufig bei den Gebühren erwähnte.